Kurzer Hinweis zu Fasten und Zakatu-l-Fitr

Artikel Dokumentbeschreibung
Adresse: Kurzer Hinweis zu Fasten und Zakatu-l-Fitr
Sprache: Deutsch
Autor: Muhammad ibn Salih Al-’Uthaimin
Rezensenten: Farouk Abu Anas
herausgegeben von: www.salaf.de
Kurzbeschreibung: Dieser Artikel behandelt die Richtlinien für die Zakatu-l-Fitr und die wichtigsten Dinge, die das Fasten betreffen.
Datum: 2008-09-22
Link: http://IslamHouse.com/177697
Dateiinformationen in den folgenden Sprachen:: Arabisch
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Kurzer Hinweis zu Fasten und Zakatu-l-Fitr
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Kurzer Hinweis zu Fasten und Zakatu-l-Fitr
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Ausführliche Beschreibung

Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen

 

Kurzer Hinweis zu Fasten und Zakatu-l-Fitr

 

Von

Scheikh Muhammad Ibn Salih al-Utheimin

 

Dieser Text handelt in Kürze vom Fasten, seinen Regeln und seinem Nutzen.

FASTEN (arab. "saum") ist eine Art des Gottesdienstes durch Enthaltsamkeit von all dem, was  es bricht, vom Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang.

FASTEN DES MONATS RAMADAN ist eine der fünf Säulen des Islam, wie durch das Wort des Propheten Muhammad (r) mitgeteilt: "Der Islam ruht auf  fünferlei: Dem Zeugnis, daß es keinen anbetungswürdigen Gott gibt außer Allah und daß Muhammad Sein  Gesandter ist, dem Verrichten des Gebets, dem Entrichten der Zakat, dem Fasten des Monats Ramadan und dem Verrichten der Wallfahrt nach Mekka."

WER FASTET ?

Fasten im Ramadan ist Pflicht für jeden erwachsenen Muslim, der zurechnungsfähig ist, es ertragen kann und sich nicht auf einer Reise befindet.

Nichtmuslime fasten nicht auf diese Weise und müssen das Fasten auch nicht nachholen, wenn  sie den Islam annehmen.

Kinder brauchen nicht zu fasten, sollten aber dazu ermutigt werden, damit sie sich schrittweise daran gewöhnen.

Unzurechnungsfähige brauchen nicht zu fasten und auch keine Ersatzleistung (Speisen von Armen) zu leisten, selbst wenn sie volljährig sind. Dasselbe gilt für jemanden, der sich, wie zum Beispiel ein hochbetagter Mensch, nicht vernünftig verhält.

Wer nicht fasten kann, wie zum Beispiel besonders alte Menschen oder Kranke, die nicht mit Wiedererlangung der Gesundheit rechnen, speist für jeden versäumten Fastentag einen  bedürftigen Menschen.

Wer plötzlich erkrankt und mit Genesung rechnet, darf das Fasten, wenn es ihm zu schwer  fällt, aufschieben und holt es nach Wiedererlangung der Gesundheit nach.

Schwangere und stillende Frauen brauchen nicht zu fasten, wenn es ihnen zu schwer fällt oder sie sich um das Kind sorgen. Sie holen die versäumten Fastentage später nach, wenn kein Anlass mehr für ihre Befürchtungen besteht.

Frauen Während der Regelblutung oder Blutung nach Entbindung (Nifas) fasten während  dieser Tage nicht. Sie holen das versäumte Fasten später nach.

Wer sein Fasten brechen muß, um jemandem das Leben zu retten (wie z.B. bei einem Feuer  oder der Gefahr des Ertrinkens), tut dies und holt das Fasten später nach.

Reisende können wählen, ob sie während der Reise fasten oder es später nachholen, wenn sie ihr Ziel erreicht haben. Dies gilt für alle Reisenden, gleich ob sie aus besonderem bzw.  unvorhergesehenem Grund reisen oder wie Kraftfahrer beruflich unterwegs sind.

 

WAS DAS FASTEN BRICHT

    Essen oder Trinken, gleich ob Nützliches oder Schädliches, wie zum Beispiel das Rauchen.

    Injektionen oder Aufbaumittel, die als Nahrungsersatz verwendet werden, weil sie als Essen und Trinken dienen. Andere Injektionen, die keinen Nährwert haben, brechen das Fasten nicht, gleich ob sie intramuskulär oder intravenös verabreicht werden und gleich, ob sie eine Geschmacksempfindung hervorrufen oder nicht.

    Absichtliches Erbrechen. Unbeabsichtigtes Erbrechen beeinträchtigt das Fasten nicht.

    Geschlechtsverkehr. Wer hierdurch mutwillig während der Stunden des Tageslichtes  das Fasten bricht, muss sowohl das Fasten nachholen als auch eine schwere Buße leisten, die in der Freisetzung eines Unfreien besteht oder, wenn das nicht in Frage kommt, 60 Tage hintereinander fasten oder, wenn das nicht geschafft werden kann, 60 bedürftige  Menschen speisen.

    Beabsichtigter Samenaustritt durch Masturbation oder geschlechtliches Nahekommen.

    Blutung bei Menstruation oder nach der Entbindung.

    Blutabnahme wie z.B. durch Schröpfen o.ä., während unwillkürliches Bluten wie z.B. bei Nasenbluten oder dem Ziehen eins Zahnes das Fasten nicht beeinträchtigt, weil es  nicht als Blutabnahme gilt.

 

WAS NICHT DAS FASTEN BRICHT

    Fasten wird nicht durch versehentliches, unwissentliches oder erzwungenes Essen oder Trinken gebrochen, nach den Worten Allahs des Allmächtigen: "Unser Herr, belange  uns nicht, wenn wir vergessen haben oder überschritten haben..." [Sura 2:286] "... außer  wer gezwungen wurde, während sein Herz Ruhe im Glauben gefunden hat..." [Sura 6:106] "und es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr davon versehentlich überschritten habt, sondern in dem, was eure Herzen vorsätzlich anstreben..." [Sura 33:5]

    Deshalb wird das Fasten eines Menschen nicht beeinträchtigt, der etwas ißt oder trinkt, weil er vergessen hat, daß er fastet.

    Ebenso wird das Fasten nicht beeinträchtigt, wenn jemand in der Annahme ißt oder  trinkt, daß die Sonne schon untergegangen oder die Morgendämmerung noch nicht  angebrochen ist, weil er unwissentlich handelt. Auch wenn jemand gurgelt und Wasser  gelangt unbeabsichtigt durch seine Kehle, beeinträchtigt das nicht sein Fasten, weil er es  nicht beabsichtigte.

    Samenaustritt im Schlaf beeinträchtigt ebenfalls das Fasten nicht, weil man darüber keine Gewalt hat.

 

WEITERE REGELN ZUM FASTEN

Man kann die Absicht zum Fasten auch dann fassen, wenn man sich im Zustand ber großen  Verunreinigung befindet und demnach weiter fasten, wenn man das Reinigungsbad erst nach  Beginn der Morgendämmerung oder Tagesanbruch nimmt.

Eine Frau, deren Menstruations- oder Entbindungsblutung vor Beginn der Morgendämmerung endet, muss fasten, auch wenn sie ihr Reinigungsbad erst nach Beginn der Morgendämmrung  nimmt.

Wer fastet, darf Salben, Haarwasser usw. auf Kopf und Körper auftragen und Parfüm verwenden, sollte aber das Inhalieren von Räucherwerk (z.B. Weihrauch, Räucherstäbchen  usw.) vermeiden.

Man darf auch Zähne ziehen oder äußere Verletzungen mit Medikamenten behandeln, Augen- oder Ohrentropfen oder Augenpulver anwenden, selbst wenn das eine  Geschmacksempfindung hervorrufen sollte.

Die Zähne zu putzen (mit siwak, einer Zahnbürste aus Zweigen o.ä.) ist zu jeder Zeit des Fastens  nicht nur erlaubt, sondern wünschenswert.

Wer fastet, kann sich mittels Wasser oder Klima-Anlage abkühlen (bzw. Aufwärmen). Es ist erlaubt, ein Medikament in den Mund zu sprühen, um Beschwerden wie z.B. bei Asthma  zu verhindern.

Es ist erlaubt ausgetrocknete Lippen anzufeuchten bzw. den Mund ohne zu gurgeln  auszuspülen.

Nach dem Brauch des Propheten (r) ist es wünschenswert, den Morgenimbiss (Sahur) dem Fastenbeginn möglichst spät und das Fastenbrechen am Abend  möglichst früh zu sich zu nehmen. Man bricht das Fasten bevorzugterweise mit einer Dattel, möglichst einer frischen, oder ansonsten mit Wasser, oder wenn das nicht geht, mit jedem  statthaften (halal) Nahrungsmittel oder Getränk. Wenn aber zum Zeitpunkt des Fasten-  brechens überhaupt nichts derartiges erreichbar ist, faßt man zunächst die Absicht zum, Fastenbrechen und bricht das Fasten dann effektiv sobald man über etwas (zu essen bzw. trinken) dazu verfügt. Wer fastet, soll sich umso mehr bemühen Allah gehorsam zu sein und den Ungehorsam Ihm gegenüber ganz besonders vermeiden.

Wer fastet, soll seine Pflichten erfüllen und sich vom Verbotenen fernhalten. Er verrichtet  seine täglichen Gebete rechtzeitig und sofern es verpflichtend ist, in Gemeinschaft und er enthält sich aller schlechten Handlungen wie Lügen, übler Nachrede, Betrug, Zinsgeschäfte oder sonstiges Verbotenes gleich ob mit Worten oder Taten. Der Prophet (r) sagte: "Wer üble Rede und böse Taten nicht unterlässt, von dem braucht Allah auch nicht  sein Ablassen von Nahrung und Getränk."

 

ZAKATU-L-FITR

Diese Abgabe für Bedürftige zu Ende des Fastenmonats besteht aus einem "Sa‘" (ca. 2,5 kg) Reis, Weizen

   Datteln oder entsprechenden Nahrungsmitteln.

    Es ist nicht angebracht, die Zakatu-l-Fitr in Form von Geld, Kleidung oder anderweitig  außer als Nahrungsmittel zu geben.

    Zakatu-l-Fitr wird am Tag des Festes ('Id) und kann ein oder zwei Tage vor dem Fest gegeben werden.

    Es ist nicht statthaft, die Zakatu-l-Fitr später als zur Zeit des Festgebets zu geben, ausgenommen bei triftigem Grund.

    Zakatu-l-Fitr wird im Namen von Erwachsenen und Minderjährigen männlichen und  weiblichen Personen entrichtet.

Quelle: www.salaf.de

Überarbeitung: Farouk Abu Anas

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